RS Vwgh 1991/6/12 89/13/0180

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insb OHG und KG), sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich in § 21 Abs 2 Z 2 und § 22 Abs 1 Z 3 EStG 1972, wonach die Einkünfte von Personengesellschaften dann keine solchen aus Gewerbebetrieb darstellen, wenn ausschließlich eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine selbständige Arbeit ausgeübt wird. Kommen diese beiden Ausnahmen nicht zum Tragen, weil eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so ist die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130180.X02

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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