RS Vwgh 1991/6/12 88/13/0170

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

21/02 Aktienrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AktG 1965 §1;
BewG 1955 §13 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992/4;

Rechtssatz

Für die Bewertung der Aktien sind nicht die Bewertungsgrundsätze maßgebend, nach denen das Vermögen der Aktiengesellschaft zu bewerten ist; denn der Aktiengesellschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu und sie ist daher selbst Träger von Rechten und Pflichten. Ihr allein ist ihr Vermögen zuzurechnen. Das Vermögen der Aktionäre ist losgelöst vom Vermögen der Aktiengesellschaft nach eigenem, im BewG normierten Vorschriften zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130170.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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