RS Vwgh 1991/6/18 90/08/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2a Abs1;
BSVG §2b;

Rechtssatz

Haben Ehegatten aufgrund eines ehelichen Gütergemeinschaftsvertrages Miteigentum nicht an allen Betriebsmitteln einer Landwirtschaft, sondern nur an den die Hofstelle bildenden Liegenschaften, so liegt landwirtschaftliche Tätigkeit desjenigen Ehegatten, dem die Äcker und Weingärten nicht gehören, nur dann vor, wenn er etwa - allenfalls schlüssig - mit dem anderen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, die ihm selbst Mitwirkungsrechte bei der Betriebsführung nach außen verschafft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080128.X09

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten