Enthält eine gem § 43 StVO erlassene Verordnung des BMöWV Regelungen, deren Inhalt - etwa wegen der Kompliziertheit - nicht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen iSd § 48 Abs 1 erster Satz StVO ausgedrückt werden kann, dann kommt für die Kundmachung
§ 44 Abs 2 StVO zur Anwendung. Dies trifft auf § 1 der Verordnung des BMöWV vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527, zu.