RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0164

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt in einem Schuldspruch wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG das gem § 103 Abs 2 KFG wesentliche Tatbestandsmerkmal, daß der Besch als Geschäftsführer, und zwar als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin, die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten habe, so verstößt dieser Spruch gegen § 44 a lit a VStG

(Hinweis E 9.12.1983, 82/02/0003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030164.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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