RS Vwgh 1991/6/19 90/03/0164

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §103a Abs1;
KFG 1967 §103a Abs2;

Rechtssatz

Ein Zulassungsbesitzer, der ein Fahrzeug vermietet, kommt der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nach, wenn er bei der Vermietung mit Lenkerbeistellung die Person angibt, die das Fahrzeug zu dem in der Anfrage angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, oder, wenn er bei der Vermietung ohne Lenkerbeistellung den Mieter nennt. Aus der Auskunft, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt an eine namentlich genannte Person vermietet zu haben, muß demnach geschlossen werden, daß das Fahrzeug ohne Beistellung eines Lenkers vermietet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030164.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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