RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0492

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;

Rechtssatz

Der VwGH hat mit dem Erkenntnis vom 19.3.1986, 84/01/0075, VwSlg 12080 A/1986 dargelegt, daß schon aus dem Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 15 MRG, und weil es sich hiebei um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt, hervorgeht, daß der projektierte Neubau oder Umbau jedenfalls nach Art und Umfang geeignet sein muß, Wohnraum zu schaffen, der der Milderung der in einem bestimmten Ort bestehenden Wohnungsnot dient, und es solcherart rechtfertigt, im Interesse der Allgemeinheit auch bestehende Mietrechte einzelner aufzuheben. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn Ziel der beabsichtigten Bauführung lediglich die Schaffung von Luxuswohnungen ist oder durch das Vorhaben die Anzahl der Wohnungen oder die gesamte Wohnfläche nur geringfügig vermehrt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190492.X02

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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