Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu werten
(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).