RS Vwgh 1991/6/20 91/19/0126

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Daß der Besch höchstens alle 2 Monate auf der Baustelle anwesend ist, reicht auch dann für eine wirksame Beaufsichtigung nicht aus, wenn der verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 VStG oder der Bevollmächtigte nach § 31 Abs 2 ASchG eine entsprechende Qualifikation hat und seit 20 Jahren "Prokurist und Sicherheitsbeauftragter" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190126.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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