RS Vwgh 1991/6/20 90/19/0217

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
GewO 1973 §77 Abs2;

Rechtssatz

Der Rechtsstandpunkt des VwGH zu § 77 Abs 2 GewO 1973 (Hinweis E 19.3.1975, 2087/74), in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß ein gewisses Ausmaß an Gefährdung oder Belästigung im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden müsse, wurde nur im Zusammenhang mit der Frage vertreten, inwieweit den Nachbarn einer Betriebsanlage Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1973 zugemutet werden können. Bei Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 stellt sich diese Frage nicht, weil derartige Gefährdungen vermieden werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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