Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Rechtsstandpunkt des VwGH zu § 77 Abs 2 GewO 1973 (Hinweis E 19.3.1975, 2087/74), in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß ein gewisses Ausmaß an Gefährdung oder Belästigung im Interesse der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit in Kauf genommen werden müsse, wurde nur im Zusammenhang mit der Frage vertreten, inwieweit den Nachbarn einer Betriebsanlage Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO 1973 zugemutet werden können. Bei Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 stellt sich diese Frage nicht, weil derartige Gefährdungen vermieden werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190217.X07Im RIS seit
11.07.2001