RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0058

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs1;
GebG 1957 §33 TP19 Abs4 Z1;

Beachte

Besprechung: AnwBl 1991/10, 708;

Rechtssatz

Durch § 33 TP 19 Abs 4 Z 1 GebG sind solche Prolongationen nicht von der Gebühr befreit, mit denen ein Kreditvertrag mit einer bisher höchstens 5 Jahre betragenden Gesamtdauer auf eine mehr als 5 Jahre betragende Gesamtdauer verlängert wird (erster Halbsatz), weiters jede erste Prolongation eines auf mehr als 5 Jahre eingegangenen Kreditverhältnisses und jede "wiederholte" Prolongation, mit der die Laufzeit auf mehr als 10, 15 usw Jahre verlängert wird (zweiter Halbsatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150058.X02

Im RIS seit

24.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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