RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0159

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1449;
GebG 1957 §33 TP19 Abs5;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 723; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/15/0160

Rechtssatz

Der Kreditvertrag erlischt als Dauerschuldverhältnis nach § 1449 ABGB durch Verlauf der Zeit, wodurch er (ua) durch Vertrag beschränkt ist. Die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers - die Einräumung der Verfügung über den Kreditbetrag - und das daraus resultierende Recht des Kreditnehmers sind mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer begrenzt. Das Weiterbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten - etwa aus dem Abwicklungsverhältnis (Hinweis Schinnerer-Avancini, Bankverträge II3 51) - rechtfertigt es nicht, ein Weiterbestehen des "Kreditverhältnisses" nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150159.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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