RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0112

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/15/0113

Rechtssatz

An einzelnen Teilen eines Gebäudes kann, da ein Gebäude ein einheitlicher Baukörper ist, kein selbständiges wirtschaftliches Eigentum begründet werden (Hinweis Rössler-Troll, BewG und VermStG, 15. Aufl, 571, E BFH 9.7.1965, VI 202/64).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150112.X13

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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