RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1991
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs5;

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/10, 725;

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 33 TP 19 Abs 5 GebG setzt voraus, daß Aufhebung und Rückzahlung innerhalb des durch die Zeitpunkte "Beurkundung des neuen Kreditvertrages" und "ein Monat nach Beurkundung des neuen Kreditvertrages" begrenzten Zeitraumes erfolgen (Hinweis Arnold, Rechtsgebühren 02te Aufl, § 33 TP 19 Randziffer 47; derselbe, Die Umschuldung in (gerichts-)gebührenrechtlicher Sicht, ÖStZ 1984, 86); die Rückzahlung der Kreditsumme und/oder die Aufhebung des umzuschuldenden Kreditvertrages vor - bzw mehr als einen Monat nach - Beurkundung des neuen Kreditvertrages sind daher begünstigungsschädlich (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 19, 34;

Gaier, GebG Ergänzungsband 1987, 53; Glega. Nochmals: Die Umschuldung in (gerichts-)gebührenrechtlicher Sicht, ÖStZ 1984, 193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150161.X01

Im RIS seit

24.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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