RS Vwgh 1991/6/24 90/15/0183

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Veröffentlicht am 24.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1524/68 B 15. November 1968 VwSlg 7445 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Weist der bekämpfte Bescheid einen Inhalt der in der Beschwerde bezeichneten Art gar nicht auf, so kann auch keine vor dem VwGH bekämpfbare Rechtsverletzung behauptet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150183.X01

Im RIS seit

24.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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