RS Vwgh 1991/6/25 87/05/0185

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Kostenersatzbescheid erster Instanz nicht die erforderliche Begründung enthalten und wurde im Verfahren erster Instanz ein den Vorschriften des § 39 Abs 2 AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt, hat jedoch die bel Beh diesen Verfahrensmangel dadurch behoben, daß sie den Vertreter der Verpflichteten ausdrücklich zur Akteneinsicht aufgefordert und sie ihm auch uneingeschränkt gewährt hat, liegt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050185.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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