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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen und ohne entsprechende Vorkehrungen ins Grundwasser gelangen können. Eine Deponie ist somit gem § 32 Abs 2 lit c WRG bewilligungspflichtig (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070085.X01Im RIS seit
12.11.2001