RS Vwgh 1991/6/25 88/07/0001

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch einer Partei des wasserrechtlichen Verfahrens auf Beachtung ihres Verlangens nach Herstellung des Einvernehmens mit ihr beim Ablassen der von einem Dritten auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung errichteten Fischteiche an Stelle der dem Dritten auferlegten Pflicht, die genannte Partei vom Ablassen bloß zu benachrichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070001.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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