RS Vwgh 1991/6/25 91/05/0031

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/05/0186 5

Stammrechtssatz

Das aus § 2 Abs 1 VVG ableitbare Schonungsprinzip wird dann verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuß auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (Hinweis E 5.6.1984, 84/05/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050031.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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