RS Vwgh 1991/6/25 91/04/0004

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs2;

Beachte

Besprechung in: Ecolex 11/1991;

Rechtssatz

Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenhalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Benützungsbewilligung fehlte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040004.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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