Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §75 Abs2;Beachte
Besprechung in: Ecolex 11/1991;Rechtssatz
Das von Personen, die nicht Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 sind, zu erfüllende Erfordernis des nicht bloß vorübergehenden Aufenthaltes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ihr Aufenhalt nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (hier: Benützungsbewilligung fehlte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040004.X02Im RIS seit
20.02.2002