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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden, unterliegen derartige Ablagerungen der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0128). Der Einwand des betroffenen Unternehmers (hier Lagerer von Industrieabfällen wie zB Schrott und Hersteller von Rohstoffen aus diesen Abfällen), wonach eine Wasserbeeinträchtigung des unterhalb seines Betriebsgeländes befindlichen Grundwassers durch seine Betriebsanlage bzw die Betriebsvorgänge seines Unternehmens, die die Trinkwasserqualität belasten würden, nie hervorgerufen worden sei, ist im Lichte der eben dargestellten ständigen Judikatur unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070131.X01Im RIS seit
12.11.2001