RS Vwgh 1991/6/25 87/05/0178

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §63;

Rechtssatz

Ist die Unterbehörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren bei unveränderter Sachlage und Rechtslage an die von der Berufungsbehörde in einem gem § 66 Abs 2 AVG behebenden, die Angelegenheit zurückverweisenden Bescheid geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden (Hinweis VwSlg 10744 A/1982), so gilt diese Bindung auch gegenüber der gemäß § 73 Abs 2 AVG wieder zuständig gewordenen Berufungsbehörde sowie gegenüber den Gemeindeaufsichtsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050178.X01

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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