RS Vwgh 1991/6/25 91/07/0059

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §37;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG NÖ 1975 §10;

Rechtssatz

Allein aus dem Umstand, daß die belangte Behörde einen den beschwerdeführenden Parteien des Flurbereinigungsverfahrens bei der Bezeichnung ihrer Grundstücke unterlaufenen Fehler nicht aufgegriffen hat, kann nicht auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren geschlossen werden. Insbesondere kann daraus aber nicht abgeleitet werden, die belangte Behörde wäre ihrer in § 10 NÖ FlVfLG 1975 festgelegten Pflicht zur Feststellung des Besitzstandes - diese Feststellung ist ja von den Behörden erster Instanz zu treffen - nicht nachgekommen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070059.X03

Im RIS seit

25.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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