RS Vwgh 1991/6/25 91/11/0019

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Veröffentlicht am 25.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Begründung im Entziehungsbescheid, daß laut Gutachten des Sachverständigen der Betroffene "derzeit" nicht zum Lenken von Kfz geeignet ist, ist dem spruchmäßigen Entzug "auf Dauer" nicht die Bedeutung zuzumessen, daß als Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG die Lebenszeit festgesetzt werden soll, sondern der Ausspruch (unter Berücksichtigung der Begründung) dahingehend zu interpretieren, daß damit eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbestimmte, nicht abschätzbare Zeit bestimmt werden soll

(Hinweis E 18.12.1985, 84/11/0041). Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Lenkerberechtigung für die Dauer von mindestens fünf Jahren (§ 123 Abs 1 KFG) entzogen wurde (Instanzenzug daher erschöpft).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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