RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0064

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

War der Bf im Verwaltungsverfahren unvertreten, so hatte seine anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem VwGH nicht zur Folge, daß weitere Zustellungen im (fortgesetzten) Verwaltungsverfahren nicht an ihn, sondern an den Rechtsanwalt zu erfolgen haben.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090064.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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