RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0031

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §54;
GdBG Innsbruck 1970 §24;
StGG Art11;

Rechtssatz

Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht das Petitionsrecht "in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren" (beginnend mit VfSlg 4065/1961 unter Berufung auf Adamovich-Spanner, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts, 05te Auflage, Seite 450; ebenso: VfSlg 4295/1962, 6131/1970 - mit dem Hinweis, daß eine Petition Anträge oder Anregungen allgemeiner Art zu enthalten hat - so wie 6441/1971). Mangels eines dem Art 11 StGG entnehmbaren Anhaltspunktes darf die Geltendmachung dieses Grundsrechtes nicht eingeschränkt werden: dies bedeutet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles bedeutsam ist - unter anderem, daß der Zugang zu jenem Organ, das nach dem Willen des Petenten angerufen werden soll, unmittelbar offenzustehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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