RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0031

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §54;
B-VG Art20 Abs3;
GdBG Innsbruck 1970 §24;
StGG Art11;

Rechtssatz

Da Art 11 StGG das Petitionsrecht jedermann gewährleistet, steht dieses Grundrecht auch dem Beamten (öffentlich Bediensteten) zu. Gegenstand der Petition kann jede, daher auch eine dienstliche oder das Dienstverhältnis betreffende Angelegenheit, sein. Eine Schranke ergibt sich allerdings für den in Art 20 Abs 3 B-VG genannten Personenkreis insofern, als er bei Ausübung des Petitionsrechtes die verfassungsgesetzlich normierte Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses zu wahren hat (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 43 f). Mangels eines Gesetzesvorbehaltes in Art 11 StGG ist es aber dem einfachen Gesetzgeber oder der Vollziehung verwehrt, die Einbringung von Petitionen des Beamten Beschränkungen zu unterwerfen und zwar ohne Rücksicht auf ihren Gegenstand, also gleichgültig, ob sie einen Dienstbezug aufweisen oder nicht. Dies bedeutet auch, daß der Beamte nicht verpflichtet werden darf, Anbringen (mit oder ohne Dienstbezug), die ihrem Inhalt nach Petitionen im Sinn des Art 11 StGG sind, im Dienstweg einzubringen. Die in dienstrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen die - wie zB § 24 Innsbrucker GdBG den Beamten bei dienstbezogenem Vorbringen zur Einhaltung des Dienstweges verpflichten, sind daher - wenn es ihr Wortlaut zuläßt - verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß Petitionen im Sinn des Art 11 StGG (also Anträge oder Anregungen allgemeiner Art) mit diesem Inhalt davon nicht erfaßt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090031.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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