RS Vwgh 1991/6/26 91/09/0032

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4 idF 1989/253;
AuslBG §3 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 3

Stammrechtssatz

Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des § 3 Abs 4 AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090032.X02

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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