RS Vwgh 1991/6/27 90/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 lita;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §6 Z9 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0103 3

Stammrechtssatz

Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160169.X05

Im RIS seit

30.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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