RS Vwgh 1991/6/27 91/06/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060035.X01

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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