RS Vwgh 1991/6/28 90/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KO §10;
KO §5;
KO §6;
KO §7;
VStG §14 Abs1;
VStG §16 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0148 3

Stammrechtssatz

Ein Rechtssatz, über eine im Konkurs befindliche und einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannte Person dürfe allein deshalb keine Geldstrafe verhängt werden, weil sonst gegen diese Person die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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