RS Vwgh 1991/6/28 90/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1991
beobachten
merken

Index

14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
GOG 1945 §78 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 3 AVG und jene des § 78 Abs 4 GOG 1945 verwenden zum Teil die gleichen Begriffe (Beleidigung) und haben denselben Schutzzweck. Sowohl aus der Rechtsprechung des VwGH zu § 34 Abs 3 AVG als auch aus der Wortfolge in § 78 Abs 4 GOG 1945 "Wer .... grundlos beleidigt, ..." ergibt sich, daß nur jene Beleidigungen mit Ordnungsstrafen zu belegen sind, die entweder einer Beweisführung überhaupt nicht zugänglich sind (zB Belegung mit Tiernamen) oder solche, die die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreiten und zB Vorwürfe, die längst widerlegt wurden oder derentwegen auch die Anklagebehörde keinen Grund fand, einzuschreiten, in wahrheitswidriger Weise (vorsätzlich oder fahrlässig) wiederholen (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten