RS Vwgh 1991/6/28 90/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
GOG 1945 §78 Abs4;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §35;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;
ZPO §220;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0075

Rechtssatz

Es widerspricht den auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe heranzuziehenden Grundsätzen einer gesetzmäßigen Strafbemessung - die analog heranzuziehenden Bestimmungen des § 19 Abs 2 VStG und der §§ 32 bis 35 StGB kommen diesbezüglich zu gleichen Ergebnissen -, unter Absehen von den persönlichen Einkommenverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen des Besch jeweils die höchste Geldstrafe zu verhängen. Zu fragen wäre nämlich, welche Geldstrafe nach Ansicht der Beh ein ähnlich beleidigender Besch verdiente, der in guten bis sehr guten Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen lebt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180194.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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