RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0005

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;
GSLG Stmk §3;

Rechtssatz

Ist der Gegenstand eines Antrages ein bestimmtes Bringungsvorhaben, so ist dieser Antrag, wenn es sich wie hier um eine forstbehördliche Rodungsbewilligung handelt, ausschließlich nach forstrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich nach §§ 17 ff ForstG zu beurteilen. Eine Berücksichtigung der im § 3 Stmk GSLG für das Verfahren vor der Agrarbehörde maßgebenden Bewilligungskriterien - wobei sich auch die dort vorgesehenen Abwägungsgesichtspunkte schon im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des bringungsrechtlichen Verfahrens selbst nur auf dessen jeweiligen Verfahrensgegenstand beziehen können - hat im Verfahren vor der Forstbehörde nicht zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100005.X04

Im RIS seit

01.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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