RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0183

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §11a Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §32 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bringt die Behörde das von ihr eingeholte Gutachten nicht dem ausgewiesenen Vertreter des Bf zur Kenntnis, wird dem Bf nicht in gehöriger Weise Parteiengehör gewährt und ihm solcherart die Möglichkeit genommen, diesem Gutachten allenfalls durch Beibringung eines Privatgutachtens entgegenzutreten. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist deshalb wesentlich, weil gemäß § 11a Abs 1 OÖ NatSchG 1982 vor Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs 1 leg cit jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz (§ 32 Abs 1 Z 2) einzuholen ist und die belBeh den angefochtenen Bescheid auch tatsächlich auf das erstattete Gutachten des Amtssachverständigen gestützt hat. Angesichts des besonderen Gewichtes dieses Gutachtens für die zu fällende Entscheidung muß der Partei jedenfalls Gelegenheit gegeben werden, dem Gutachten in geeigneter Weise, dh auf gleichem fachlichen Niveau, entgegenzutreten; bloß laienhafte Ausführungen genügen dazu nicht. Es liegt auf der Hand, daß die Partei einem Sachverständigengutachten im Regelfall nur nach Beiziehung sachkundiger Personen in geeigneter Weise entgegenzutreten vermag.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100183.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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