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L40012 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG Krnt 1977 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Legaldefinition des § 115 Abs 2 StGB kommt zur Auslegung des Begriffes "mehrere Personen" im § 1 Abs 2 Krnt Anstandsverletzungs- und LärmerregungsG nicht in Betracht. Hiezu ist der bisherige Begriffsinhalt des "öffentlichen" Anstandes nach Art 8 Abs 1 lit a zweiter Fall EGVG heranzuziehen (Hinweis E 27.9.1982, 81/10/0107, VwSlg 10828 A/1982). Es genügt die Anwesenheit von zwei Zeugen bei einer derartigen Handlung. Das "Opfer" ist nicht zu den "Beteiligten" zu zählen (Hinweis E 22.3.1983, 2415, 2425/79).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100211.X01Im RIS seit
21.12.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009