RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1192/77 E 24. November 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Frage, ob eine beabsichtige Rodung der Agrarstrukturverbesserung dient, ist erforderlichenfalls das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie die Stellungnahme der zuständigen Agrarbehörde einzuholen.

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehendBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100005.X02

Im RIS seit

01.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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