RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0203

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z7;
ForstG 1975 §18 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behörde ist es keineswegs verwehrt, zivilrechtliche Vereinbarungen der Parteien im Bescheid (in der Begründung) festzuhalten. Etwas anderes ist es aber, diese Vereinbarungen zum Gegenstand einer Vorschreibung zu machen. Denn dadurch würde ihr rechtlicher Charakter geändert, entstünde doch durch eine solche bescheidmäßige Vorschreibung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bewilligungsinhabers, deren Nichtbeachtung den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildete

(§ 174 Abs 1 lit a Z 7 ForstG 1975). Dafür fehlt es aber an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100203.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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