RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;

Rechtssatz

Der Begriff "Einbringung" in § 51 Abs 5 VStG darf nicht losgelöst von dem (gem § 24 VStG anzuwendenden)

§ 63 Abs 5 AVG (in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl Nr 357/90) gesehen werden. Nach dieser Bestimmung ist die Berufung "bei der Behörde", die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen. Es ist auf das Einlangen des Rechtsmittels bei der Behörde und nicht auf die Übergabe der Sendung an die Post (die insoweit nur als verlängerter Arm der Partei anzusehen ist) abzustellen, weil es hier um eine von der Behörde zu wahrenden Frist geht und es daher auf den Zeitpunkt des Zukommens und der erst dadurch gegebenen Dispositionsmöglichkeiten der Behörde über das Rechtsmittel ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100204.X01

Im RIS seit

01.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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