RS Vwgh 1991/7/1 90/10/0005

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;

Rechtssatz

Da die Forstbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 17 Abs 3 und 4 ForstG zu prüfen hat, hat sie bei der Beurteilung eines Rodungsansuchens, welches sich auf die Behauptung einer Agrarstrukturverbesserung stützt, auch deren Vorliegen nach jeder Richtung hin zu untersuchen (vgl das hg Erkenntnis vom 28.9.1982, 82/07/0106, VwSlg 10835 A/1982). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung dahingehend geboten, daß nicht nur der Vorteil aus der Verbesserung der Erschließung des Betriebes der Weginteressenten zu berücksichtigen ist, sondern auch eine gleichzeitig eintretende Verschlechterung der Agrarstruktur, etwa durch Verringerung der Betriebsgröße oder wesentliche Wirtschaftserschwernisse für die von der Rodung betroffenen Parteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100005.X03

Im RIS seit

01.07.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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