RS Vwgh 1991/7/2 86/08/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1991
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
92 Luftverkehr

Norm

ArbIG 1974 §8 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §59;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;

Rechtssatz

Gruppen von Verkaufsläden in der Ankunftshalle eines Flugplatzes sind als solche weder Bodeneinrichtungen noch Hilfsbetriebe iSd § 75 LuftfahrtG; die luftfahrtrechtliche Bewilligung schließt nur die baurechtliche, nicht aber die nach dem Zweck der Einrichtungen erforderliche gewerberechtliche Bewilligung ein. Erstere ist nicht "sonstige bundesgesetzliche Bewilligung" iSd § 27 Abs 2 ASchG, der Schutz der Arbeitnehmer iSd § 8 Abs 1 ArbIG wird damit nicht berührt. Ein Mitwirkungsrecht des Arbeitsinspektorates kommt daher erst im gewerbebehördlichen Verfahren in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986080029.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten