RS Vwgh 1991/7/2 91/11/0030

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
WehrG 1990 §36 Abs5;

Rechtssatz

§ 36 Abs 5 WehrG 1990 normiert nur die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Meldung des Wegfalles eines Befreiungsgrundes. Darin ist aber nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend diesen Wegfall vorgesehen. Dessen ungeachtet bestehen keine Bedenken gegen die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides

(Hinweis E 5.12.1989, 89/11/0114).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110030.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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