RS Vwgh 1991/7/2 91/11/0073

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Veröffentlicht am 02.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde an den VwGH gegen eine Aufforderung zur Lenkerauskunft ist unzulässig. Erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, welches ausreichende Möglichkeiten zur Abwehr der Folgen der Nichtbeachtung der Auskunftspflicht, insbesondere in Ansehung von rechtswidrigen oder rechtsunwirksamen Aufforderungen bietet, können die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angerufen werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110073.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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