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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerde an den VwGH gegen eine Aufforderung zur Lenkerauskunft ist unzulässig. Erst im Zusammenhang mit einem allfälligen Strafverfahren wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG, welches ausreichende Möglichkeiten zur Abwehr der Folgen der Nichtbeachtung der Auskunftspflicht, insbesondere in Ansehung von rechtswidrigen oder rechtsunwirksamen Aufforderungen bietet, können die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes angerufen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110073.X02Im RIS seit
19.03.2001