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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Berufungsbehörde eine andere Entscheidungsgbegründung gebraucht hat als die seinerzeitige Entscheidung des Finanzamtes, begründet keine Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140062.X01Im RIS seit
11.07.2001