RS Vwgh 1991/7/3 91/14/0062

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Berufungsbehörde eine andere Entscheidungsgbegründung gebraucht hat als die seinerzeitige Entscheidung des Finanzamtes, begründet keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140062.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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