RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0205

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §26 Abs1;
KDV 1967 §58 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Tatzeit den Zeitpunkt der Gefahrengutkontrolle an, ohne nähere Angaben darüber zu machen, wann vom Lenker auf dieser Fahrt - einmal oder sogar wiederholt - die erlaubte Geschwindigkeit überschritten wurde, und ob dies zeitlich mit der durchgeführten Kontrolle zusammenhängend (noch) der Fall war, liegt eine Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44 a lita VStG vor.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030205.X04

Im RIS seit

28.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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