RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0288

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

In Anbetracht des Vorliegens noch nicht getilgter Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, was den Besch nicht abhielt, durch Jahre hindurch immer wieder Geschwindigkeitsüberschreitungen zu begehen, ist der dem Besch von der Behörde unterstellte Verschuldensgrad des Vorsatzes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Neigung des Besch zur Mißachtung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtfertigt die Bemessung der Geldstrafe mit der Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030288.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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