TE Vfgh Beschluss 2003/12/8 B1539/03

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Veröffentlicht am 08.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StVG §103 Abs2 Z4
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag des K W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim OLG Linz vom 21. Oktober 2003, ZVk 70/03-5, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des LG Steyr vom 4. Juni 2003 wurde die vom Anstaltsleiter der Justizanstalt Garsten angeordnete Maßnahme, den Antragsteller - einen Strafgefangenen - gem. §103 Abs2 Z4 StVG in einer besonders gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann, unterzubringen, auf fünf Wochen verlängert. Grund für die Anordnung dieser Maßnahme sei die "äußerst hohe Fluchtgefahr" sowie die "aggressive und unberechenbare Persönlichkeit" des Strafgefangenen. Bei einer Haftraumvisite seien in seinem Haftraum ein Handyladegerät, ein Lötkolben, 28 Stück Trennscheiben, zwei Schraubenschlüssel, eine Mini-Bohrmaschine, sowie ein Stück Cannabis gefunden worden.

2.1. Mit Straferkenntnis des Anstaltsleiters der Justizanstalt Garsten vom 9. September 2003 wurde der Antragsteller gem. §107 Abs1 Z5 StVG iVm. §§109 Z5, 114 StVG die Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrestes in der Dauer von 2 Wochen verhängt, weil er in seinem Haftraum Gegenstände verwahrte, die ihm nicht ordnungsgemäß ausgefolgt worden waren.

2.2. Mit Bescheid der Vollzugskammer beim OLG Linz wurde die dagegen erhobene Berufung mit ausführlicher Begründung abgewiesen.

2.3. Dieser - letztinstanzliche - Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrenshilfeantrags; der Antragsteller behauptet, es liege eine verfassungswidrige Doppelbestrafung vor.

3. Nach dem Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei seiner Erlassung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre (vgl. zum Nebeneinander von Strafen und Sicherungsmaßnahmen: VfGH vom 11.10.2003, B1031/02). Es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einbringung einer Beschwerde gem. Art144 B-VG erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

4. Da der Antrag somit den Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht entspricht, war er abzuweisen.

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1539.2003

Dokumentnummer

JFT_09968792_03B01539_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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