RS Vwgh 1991/7/3 91/03/0042

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §1 Abs3;
GelVerkG §5 Abs1;
GelVerkG §5a Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;
GewO 1973 §16 Abs2;
VereinsG 1951 §4 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Tätigkeit einer als Geschäftsführer namhaft gemachten Person in einem Verein, der in Verfolgung eines entsprechenden ideellen Vereinszweckes Busreisen zu kulturellen Sehenswürdigkeiten und künstlerischen Zentren in ganz Europa organisiert (hier besteht die entfaltete Tätigkeit in der Verwaltung der Omnibusse des Vereines, Entscheidung über deren Einsatz, Kalkulation, Einsatz als Buslenker, Überwachung der Instandhaltung der Busse sowie der Erfüllung der verkehrstechnischen Vorschriften), kann nicht als eine solche beurteilt werden, mit der jene kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, um die dem Mietwagengewerbe mit Omnibussen eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030042.X01

Im RIS seit

03.07.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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