RS Vwgh 1991/7/3 90/03/0288

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Durch das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um beinahe 100 Prozent, noch dazu im Bereich einer Kreuzung und eines Schutzweges für den Fußgängerverkehr, wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, auch wenn im Tatortbereich Umstände wie Übersichtlichkeit und guter Ausbauzustand der Straße, kein Fahrzeugverkehr und Fußgängerverkehr vorgelegen sind.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030288.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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