RS Vwgh 1991/7/3 90/14/0125

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0041 B 16. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nur wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechte der Partei verletzt, kann dies zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen. Wird die ESt mit "Null" festgesetzt, kann die belangte Behörde auch dann, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beheben könnte, keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen. Es mangelt daher insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist diesfalls zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140125.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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