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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/14/0041 B 16. März 1989 RS 1Stammrechtssatz
Nur wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides Rechte der Partei verletzt, kann dies zur Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen. Wird die ESt mit "Null" festgesetzt, kann die belangte Behörde auch dann, wenn der VwGH den angefochtenen Bescheid wegen einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beheben könnte, keinen mit einem anderen Leistungsgebot versehenen Bescheid erlassen. Es mangelt daher insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde ist diesfalls zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140125.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012